Folge 38 / Ausschlussklauseln & Risikozuschläge – Rechte, Pflichten, Irrtümer

Shownotes

In Folge 38 von Biometrie to go nehmen Nadine und Panos zwei besonders praxisrelevante Themen unter die Lupe: Ausschlussklauseln und Risikozuschläge in der BU- und Grundfähigkeitsversicherung. Sie klären, wann eine Überprüfung möglich ist, was rechtlich gilt – und was nur oft behauptet wird.

Dabei gehen sie auf Fragen wie diese ein:
Muss ein neuer Beruf gemeldet werden? Darf man trotz BU hinzuverdienen? Und was passiert, wenn vereinbarte Überprüfungsoptionen vergessen werden?

Eine Folge voller Klarheit und wertvoller Tipps für den Beratungsalltag – und ein Muss für alle, die BU und GF professionell vermitteln.

Transkript anzeigen

00:00:00: Gerade stoße ich auf eine Frage, die ich nicht aus dem Steg reif beantworten kann. Mein Kunde hat

00:00:14: einen neuen Beruf, muss ich das dem Versicherer melden? Meine Mandantin ist seit drei Jahren

00:00:21: berufsunfähig. Darf sie was dazu verdienen? Berufsunfähigkeit oder Grundfähigkeit ist

00:00:29: das wirklich ein Entweder-Oder? Diese und jede Menge weiterer Fragen beschäftigen täglich

00:00:36: viele Versicherungsvermittler. Wenn das auch bei dir so ist, dann bist du hier genau richtig,

00:00:41: egal ob Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Grundfähigkeiten oder Unfallversicherung.

00:00:47: Folge für Folge liefern wir in unserem Podcast Antworten zu allen deinen Fachfragen rund um

00:00:53: die große Welt der Biometrie. Hier ist Biometrie To Go, dein akustisches Nachschlagewerk von und mit

00:01:00: der Bayerischen. Herzlich willkommen zu einer neuen Folge Biometrie To Go. Mein Name ist Nadine

00:01:08: und ich bin Biometrie-Spezialistin im Team der Bayerischen. Mit mir im Studio ist auch heute

00:01:12: wieder Panos. Hallo Panos. Hallo Nadine. Ja, da wir ja für Vertriebspartner hier Themen aufbereiten

00:01:19: wollen, die häufig in der Praxis zu Fragen führen, habe ich natürlich auch heute wieder ein

00:01:23: solches Thema mitgebracht, welches ja immer wieder auf uns zukommt und zwar schon bei der

00:01:29: Anbahnung von B.U. und G.F. verträgen. Was genau meinst du mit Anbahnung? Ja, also die meisten

00:01:36: Vermittlerinnen und Vermittler arbeiten mit Risiko vor Anfragen und das sowohl bei der Berufsunfähigkeit

00:01:42: genauso wie bei der Grundfähigkeitsversicherung. Ja, das stimmt und das ist auch gut so. Bei den

00:01:49: meisten Interessenten gibt es halt Vorerkrankungen, die angabepflichtig sind oder sportliche

00:01:55: Aktivitäten, die unter Umständen zu Erschwärmissen führen können. Insbesondere für Versicherungsmaklerinnen

00:02:03: und Makler ist es also wichtig, die Versicherbarkeit schon vor der Antragstellung zu prüfen. Das ist

00:02:08: absolut legitim. Genau, richtig. Und nun kommt es aber dann auch immer wieder vor, dass mal

00:02:13: eine Ausschlussklausel oder auch ein Risikozuschlag notwendig ist. Der Versicherer teilt das dann

00:02:19: in seinem Voto mit und dann kommt oft die Frage, ob man das im Nachgang, also die Ausschlussklausel

00:02:25: oder auch den Risikozuschlag überprüfen kann. Stimmt und hier hört man oder besser gesagt liest

00:02:31: man oft, zum Beispiel in Fachfordern in den Social Media, diverse Antworten. Manchmal sind diese

00:02:38: Antworten richtig, oft wird aber pauschal was behauptet, was pauschal eben nicht gilt. Ganz

00:02:44: genau und genau deswegen wollen wir uns heute damit beschäftigen. In der Tat sind Ausschlussklauseln

00:02:50: und auch Risikozuschläge unterschiedlich zu behandeln und ich schlag mal vor, wir fangen

00:02:55: mit den Ausschlussklauseln an und ich formuliere mal eine Frage sehr präzise. Nehmen wir an,

00:03:02: die versicherte Person hat eine Vorerkrankung und der Versicherer will diese ausschließen. Der

00:03:08: Versicherte nimmt die Ausschlussklausel dann an und das vergeht einige Zeit und die ausgeschlossenen

00:03:13: Vorerkrankungen sind nun nachweislich ausgeheilt. Hat dieser Versicherte einen rechtlichen Anspruch

00:03:21: auf Überprüfung oder sogar auf Streichung der vereinbarten Ausschlussklausel? Eine sehr gute

00:03:28: Frage und hier eine ganz klare Antwort. Nein, hat er nicht. Der Kunde hat grundsätzlich keinen

00:03:36: Rechtsanspruch auf Überprüfung einer Ausschlussklausel und Anspruch auf Streichung erst recht nicht.

00:03:42: Einzige Ausnahme kann natürlich sein, wenn das mit dem Versicherer vor Abschluss des Vertrags

00:03:48: vereinbart wurde. Solche Vereinbarungen werden auch tatsächlich getroffen, man nennt das Überprüfungs-

00:03:54: Option oder Nachschau Option. Aber Achtung, rein rechtlich betrachtet, der Anspruch, der mit

00:04:01: diese Option eingeräumt wird, der bezieht sich nur auf die Überprüfung, nicht auf den Wegfall.

00:04:06: Also ich habe ja keinen Anspruch, dass die Ausschlussklausel wegfällt. Ich habe ja,

00:04:10: sofern es vereinbart ist, Anspruch darauf, dass die Ausschlussklausel überprüft wird.

00:04:15: Ganz genau richtig. Man muss dazu aber auch sagen, dass die Versicherer in der Praxis nur dann eine

00:04:21: Überprüfungsoption anbieten, wenn eine realistische Chance auf ein positives Ergebnis oder wenn es da

00:04:27: eine realistische Chance gibt. Ja, das ist richtig und das sollte auch so sein. Ich meine, eine

00:04:33: Überprüfungsoption zu einer Ausschlussklausel, die aufgrund einer chronischen Erkrankung, zum

00:04:39: Beispiel ein Morbus Kron, oder aufgrund einer degenerativen Erkrankung, zum Beispiel Knorpelschäden,

00:04:46: das wäre eher eine Augenwischerei, weil das Risiko weiterhin bestehen wird. Genau und deswegen

00:04:51: bestimmt auch der Versicherer den Zeitpunkt der Überprüfung wie zum Beispiel nach einem Jahr.

00:04:56: Man sollte auch im Vorfeld regeln, nicht nur den Zeitpunkt, sondern auch wie die Überprüfung

00:05:02: stattfinden soll. Hier gibt es nämlich unterschiedliche Vorgehensweisen. Sowohl aus

00:05:07: eigenen Erfahrungen in meiner aktiven Vermittlerzeit als auch aus Erzählungen aktuellen Gesprächen

00:05:13: mit Marklern, erfahre ich immer wieder, dass der eine oder andere Versicherer bei der Überprüfungsoption

00:05:18: eine vollständige Gesundheitsprüfung durchführt. Okay und da kommt jetzt bestimmt die Frage auf,

00:05:24: ob das legitim ist. Ja, das ist es. Also jedenfalls es gibt keine rechtliche Regelung, die so etwas

00:05:31: verbietet. Es ist natürlich doof. Ich verstehe das. Ich kann es durchaus nachvollziehen, dass der

00:05:37: Markler sich dann ärgert, wenn sein Kunde zum Beispiel einen Ausschluss des linken Knies hatte und

00:05:43: jetzt nach drei Jahren bei der Überprüfung alle Gesundheitsfragen neu beantworten muss. Was

00:05:49: macht man jetzt, wenn dazwischen eine neue Erkrankung gegeben ist, zum Beispiel ein Bandscheim

00:05:53: im Vorfall? Man wird die Ausschlussklausel für das linke Knie los, dann bekommt man aber eine

00:05:59: Ausschlussklausel für die Wirbelsäule. Deswegen sagte ich vorhin, man sollte im Vorfeld klären,

00:06:04: nicht nur den Zeitpunkt, sondern wie die Überprüfung stattfinden soll. Ja, das war

00:06:09: noch mal ein guter Punkt. Gibt es noch etwas weiteres zu beachten? Einer Sache gibt es noch.

00:06:15: Wenn du als Vermittler eine Überprüfungsoption mit einem konkreten Zeitpunkt mit dem Versicherer

00:06:21: vereinbarst, dann setze bitte unbedingt eine Wiedervorlage und geh aktiv auf den Kunden und

00:06:30: den Versicherer zu. Das könnte unter Umständen zu einer Pflichtverletzung führen, die wiederum

00:06:36: im Leistungsfall zu einem Schadenssaisatsanspruch des Versicherten führen könnte. Okay, dann

00:06:41: frage ich dich doch mal wieder, ob du da ein Beispiel für uns hast. Ja, sehr gerne. Nennen wir mal an,

00:06:48: es wurde eine Ausschlussklausel für die Wirbelsäule vereinbart, weil der Kunde kurz vor Abschluss des

00:06:54: Vertrages einen relativ harmlosen Herkstenschuss hatte. Dann war es mit dieser Ausschlussklausel

00:07:01: auch eine Überprüfungsoption, zum Beispiel in einem Jahr nach anhaltende Beschwerde- und

00:07:06: Behandlungsfreiheit vereinbart. Jetzt ist ein Jahr seit dem Abschluss vergangen, der Kunde ist

00:07:12: tatsächlich weiterhin beschwerde und behandlungsfrei, aber der Makler hat vergessen, die Überprüfungsoption

00:07:17: zu nutzen. Es vergeht noch einige Zeit und nehmen wir jetzt mal an, drei Jahre später machte Makler

00:07:24: dann einen Servicemin bei seinem Kunden und dort erfährt er, dass der Kunde 14 Tage vorher

00:07:29: einen Bandscheibenvorfall hatte, noch furchtbare Schmerzen hat und eine Operation wird

00:07:36: vermutlich unverzichtbar sein. Das mit der Überprüfungsoption kann man dann getrost

00:07:42: vergessen. Die Ausschlussklausel wird ja bleiben. Die spannende Frage ist, was ist jetzt dann,

00:07:49: wenn der Kunde deswegen, also aufgrund der Wirbelsäule, berufsunfähig wird? Die Ausschlussklausel,

00:07:56: die noch besteht, wird vermutlich zur Leistungsfreiheit des Versicherungs führen, oder? Dann könnte

00:08:03: die versicherte Person vielleicht den Vermittler dafür hafbar machen? Fragezeichen. Ich denke mit

00:08:09: einem guten Anwalt an seine Seite würde es ihm sogar gelingen. Deswegen ganz freundlich gemeint,

00:08:16: wenn eine Überprüfungsoption mit einem konkreten Zeitpunkt vereinbart wurde, bitte wieder Vorlage

00:08:23: vereinbaren. Dann selbst als Makler rechtzeitig aktiv werden, dann ist alles gut. Ja, das stimmt.

00:08:28: Ich sehe das auch oft in den Verträgen. Wenn man dann ins Gespräch kommt, ach, schau mal,

00:08:33: da ist doch was gewesen und dann kommen wir auch aktiv da ins Gespräch. Ja super, damit haben wir,

00:08:39: finde ich, das Thema Ausschlussklausel schon mal toll bearbeitet hier und das würde ich jetzt mal

00:08:44: zur Seite packen. Dann kommen wir jetzt zu den Risikozuschlägen. Nehmen wir an, die versicherte

00:08:50: Person hat eine Vorerkrankung. Klassiker wäre mal beispielsweise der Bluthochdruck und der Versicherer

00:08:55: braucht hier einen Risikozuschlag. Der Versicherer nimmt den Risikozuschlag dann an und der Vertrag

00:09:02: läuft und hier kommt dann häufig folgende Frage. Ja, hier vergeht die Zeit und der Blutdruck des

00:09:08: Versicherten ist über längere Zeit auch ohne Medikamente im normalen Bereich. Hat dieser Versicherer

00:09:14: einen rechtlichen Anspruch auf Überprüfung oder sogar auf Wegfall des Risikozuschlags?

00:09:21: Auch das ist eine sehr gute Frage. Diese Frage übrigens, die taucht immer wieder in Facebook

00:09:28: voran auf und die Antwort, die man dort in der Regel liest, lautet, schau dir einfach

00:09:36: §41 VVG an, der Versicherer hat immer Anspruch auf Überprüfung des Risikozuschlags. Ich muss

00:09:44: zugeben, eine solche Antwort habe ich in der Vergangenheit auch selbst mal abgegeben. Jetzt

00:09:51: einige Jahre später und einige Recherche später muss sich leider gestellen, diese Antwort ist

00:09:56: leider falsch. Okay, das ist spannend. Möchtest du das erklären, warum es falsch ist?

00:10:01: Jo, also §41 VVG sagt, wenn eine erhöhte Prämie aufgrund bestimmte Gefahr erhöhenden

00:10:11: Umständen vereinbart wurde und diese Umstände im Vertragsverlauf weggefallen oder bedeutungslos

00:10:18: geworden sind, dann kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang dieses

00:10:24: Verlanges beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird, so der Wortlaut des Gesetzes. Der 41er,

00:10:33: also §41, dies aber im allgemeinen Teil des VVG gilt also grundsätzlich für alle Spaten.

00:10:41: Es sei denn für eine Sparte gilt was anderes. Okay, dann müsste man im Kapitel für die Lebensversicherung

00:10:48: bzw. für die Berufsunfähigkeitsversicherung nachschauen. Ganz genau. Im Kapitel 5 des VVG

00:10:54: findet man die Lebensversicherung, im Kapitel 6 die Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Kapitel 5,

00:11:01: das ist der §158, da findet man eine etwas abweichende Regelung vom 41er und diese gilt wiederum,

00:11:11: so steht es hier im Kapitel 6, §176 VVG, auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung.

00:11:17: Ah ja, magst du das vielleicht noch mal oder diese Regelung noch mal erklären, was sie aussagt?

00:11:21: Ja, gerne. Der §41, so steht es hier im §158, Kapitel also Lebensversicherung,

00:11:29: steht dort, dass der §41 gilt, aber mit der Maßgabe, Zitat, dass eine Absetzung der Prämie

00:11:38: nur wegen einer solchen Minderung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die nach ausdrücklicher

00:11:46: Vereinbarung als Gefahrminderung angesehen werden sollen. Ah ja, okay, das heißt also,

00:11:51: wurde die Überprüfung des Risikozuschlags nicht ausdrücklich vereinbart, dann gibt es auch

00:11:56: kein Recht auf Überprüfung oder Prämienanpassung. Richtig? Richtig. Die Überprüfung eines Risikozuschlags

00:12:05: unterliegt der Freiwilligkeit und kann vom Versicherer nach seinem freiem Messen entschieden

00:12:13: werden. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Prämenreduzierung, wenn eine Gefahrminderung vorliegt,

00:12:20: zum Beispiel ein Gefahrhebliche Freizeitsport wird nicht mehr ausgeübt. Ein solcher Anspruch auf

00:12:26: Prämenreduzierung nach dem VVG besteht grundsätzlich in der BU nicht. Das kann man doch noch besser

00:12:34: verstirren, wenn man die Gesetzesbegründung zum VVG liest. Dort steht eindeutig auch wieder Zitat "Es

00:12:42: muss bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden, welche Änderung der Gefahrumstände zu

00:12:49: einer Änderung der Prämie führen soll, wenn sich der Versicherungsnehmer später darauf

00:12:53: berufen will". Zu Deutsch "Wenn der Versicherer beim Vertragsabschluss einen Risikozuschlag

00:13:00: quotiert, muss auch sagen, und in welchen Voraussetzungen diese wieder wegfallen kann. Wenn er das nicht

00:13:07: macht, kann sich der Versicherungsnehmer nicht mehr darauf berufen". "Spannend, ich könnte mir vorstellen,

00:13:12: dass das jetzt viele Zuhörerinnen und Zuhörer überrascht. Wie wird das denn in der Praxis

00:13:17: gehandhabt?" "Das mit der Überraschung im Übrigen kann ich sehr gut nachvollziehen. Das hat

00:13:22: mich auch selbst überrascht. Die meisten Vermittler haben die meisten Berührungspunkte mit Risik und

00:13:29: Zuschlägen eher in der PKV. Dort gelten diese Einschränkungen, also aus § 158 nicht, also

00:13:37: im Kapitel der Krankenversicherung, gilt § 41 ohne Einschränkungen. In der BU hatte ich

00:13:45: persönlich in meiner aktiven Zeit als Vermittler keine negative Erfahrung. Sowohl die Bayerische

00:13:51: als auch andere Versicherer, mit denen ich zu tun hatte, haben die Überprüfung immer vorgenommen,

00:13:56: auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Aber das ist gut will und bedeutet für den

00:14:03: Vermittler erst mal nichts. Man sollte also schon vor Vertragsschluss die Sache klären,

00:14:09: dann ist man auf der sicheren Seite. Das würde ich jetzt heutzutage so machen." "Definitiv, da bin

00:14:14: ich bei dir. Und wenn eine Überprüfungsoption für den Risikozuschlag vereinbart wurde,

00:14:19: sollte man auch hier, wie du vorhin auch bei der Ausschlussklausel gesagt hast, unbedingt immer

00:14:24: eine Wiedervorlage setzen, damit letztendlich die Überprüfung dann auch rechtzeitig angestoßen

00:14:30: werden kann. Ja." "Sehr gute Punkt. Unbedingt." "Ja, ich würde sagen, Panos, wir haben das Ziel

00:14:37: wieder erreicht, kurz und knapp wirklich tolle Informationen weiterzugeben. Damit, liebe Zuhörerinnen

00:14:43: und Zuhörer, das war die 38. Folge Biometrie2go. Wenn ihr unseren Podcast gut findet, empfiehlt

00:14:49: uns gerne an Kolleginnen und Kollegen weiter, gibt uns auch gerne Feedback oder sendet uns eure

00:14:54: Fragen. Von mir aus Hamburg wieder ein liebes Danke fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal. Ciao."

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